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   VG Ansbach, 21.02.2023 - AN 14 S 22.50369   

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VG Ansbach, 21.02.2023 - AN 14 S 22.50369 (https://dejure.org/2023,43041)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21.02.2023 - AN 14 S 22.50369 (https://dejure.org/2023,43041)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21. Februar 2023 - AN 14 S 22.50369 (https://dejure.org/2023,43041)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    EUV 604/2013, Art 7 Abs 2; VwGO, § 80 Abs 5; EUV 604/2013, Art 29 Abs 2; EUGrdRCh, Art 4; MRK, Art 3
    Iran: Dublin Italien: Suspendierung, keine systemischen Mängel, Kind im Familienverbund, individuelle Zusicherung nicht erforderlich, Visum

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Ansbach, 21.02.2023 - AN 14 S 22.50369
    Mit Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - hat der Europäische Gerichtshof - wegen des allge meinen und absoluten Charakters von Art. 4 GRCh gleichermaßen für Asylsuchende und Aner kannte - die Maßstäbe für Rückführungen im Dublin-Raum präzisiert.

    Die vom Europäischen Gerichtshof geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unab hängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer ma terieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelen dung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 92 unter Verweis auf EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland; vgl. auch BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris).

    Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebens verhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be handlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 93.).

    persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O).

    (1) Aufgrund des allgemeinen und absoluten Verbotscharakters des Art. 4 GRCh soll die Überstel lung von Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens auch in all den Situationen ausge schlossen sein, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Asylsuchenden bei ihrer Überstellung oder infolge ihrer Überstellung Gefahr laufen werden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 85 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es daher für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung oder während des Asylverfah rens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffenden Personen aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-VO einem ernsthaften Ri siko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 87 f.).

    zuständigen Mitgliedstaates darf zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür geben, dass den Rücküberstellten bei einer Rückkehr in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 88).

    Daher kann auch der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitglied staat, der sie anerkannt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich reduziertem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne dabei anders als die Angehö rigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, nur dann zur Feststellung der Gefahr einer Verletzung des Standards des Art. 4 GRCh führen, wenn der Antragsteller sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entschei dungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C- 297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 95; VG Ansbach, U.v. 21.5.2021 - AN 17 K 18.50704 - BeckRS 2021, 12738, Rn. 22).

    Dafür genügt es nicht, dass in dem Mitgliedstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitglied staat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97; VG Ansbach, U.v. 21.5.2021 - AN 17 K 18.50704 - BeckRS 2021, 12738, Rn. 22).

  • VG Ansbach, 21.05.2021 - AN 17 K 18.50704

    Rückkehr einer Familie nach Griechenland

    Auszug aus VG Ansbach, 21.02.2023 - AN 14 S 22.50369
    Daher kann auch der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitglied staat, der sie anerkannt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich reduziertem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne dabei anders als die Angehö rigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, nur dann zur Feststellung der Gefahr einer Verletzung des Standards des Art. 4 GRCh führen, wenn der Antragsteller sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entschei dungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C- 297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 95; VG Ansbach, U.v. 21.5.2021 - AN 17 K 18.50704 - BeckRS 2021, 12738, Rn. 22).

    Dafür genügt es nicht, dass in dem Mitgliedstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitglied staat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97; VG Ansbach, U.v. 21.5.2021 - AN 17 K 18.50704 - BeckRS 2021, 12738, Rn. 22).

  • VG Regensburg, 24.01.2023 - RN 15 S 23.50034

    Syrien: Dublin Italien: Kein § 80 Abs. 7 VwGO bei Suspendierung, Familie mit

    Auszug aus VG Ansbach, 21.02.2023 - AN 14 S 22.50369
    Sofern die Überstellungfrist noch nicht abgelaufen sei, sei der Prognose, ob ei ner Abschiebungsanordnung tatsächliche Hindernisse entgegenstünden, der Gesamtzeitraum der Überstellungsfrist von grundsätzlich sechs Monaten zugrunde zu legen (unter Bezugnahme auf u.a. VG Regensburg, B.v. 24.1.2023 - RN 15 S 23.50034).

    Sollte doch wider Erwarten die Überstellungsfrist ablaufen, bevor Überstellungen nach Italien wieder möglich sind, werden außerdem die Interessen der Antragstellerin durch den Zu ständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin nach Ablauf der Überstellungsfrist ausreichend gewahrt (vgl. VG Regensburg, B.v. 24.1.2023 - RN 15 S 23.50034 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus VG Ansbach, 21.02.2023 - AN 14 S 22.50369
    Aufgrund des fundamen tal bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darf ein Asylsuchender hier nach grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin-III-VO für die Bearbeitung seines Antrages zuständig ist bzw. ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände für län gere Zeit dem "real risk" einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. des insoweit inhaltlich gleichen Art. 3 EMRK verstößt, das heißt seine physische oder psychische Gesund heit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschen würde unvereinbar wäre (vgl. dazu VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 38).

    Demgemäß ist nicht lediglich die Situation von Asylsuchenden als Dublin-Rückkehrende in den Blick zu neh men, sondern es ist eine zusätzliche Abschätzung der Situation bei einer Zuerkennung interna tionalen Schutzes im zuständigen Mitgliedstaat erforderlich (VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 42; VG Würzburg, B.v. 11.12.2020 - W 8 S 20.50301 - juris Rn. 19).

  • VG Würzburg, 11.12.2020 - W 8 S 20.50301

    Dublin-Verfahren (Slowakische Republik)

    Auszug aus VG Ansbach, 21.02.2023 - AN 14 S 22.50369
    Demgemäß ist nicht lediglich die Situation von Asylsuchenden als Dublin-Rückkehrende in den Blick zu neh men, sondern es ist eine zusätzliche Abschätzung der Situation bei einer Zuerkennung interna tionalen Schutzes im zuständigen Mitgliedstaat erforderlich (VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 42; VG Würzburg, B.v. 11.12.2020 - W 8 S 20.50301 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810

    Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbot, Asylantrag,

    Auszug aus VG Ansbach, 21.02.2023 - AN 14 S 22.50369
    Dies gilt sowohl für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, als auch für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, welche die Antragsgegnerin im Rah men des Erlasses einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls zu überprüfen hat (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Auszug aus VG Ansbach, 21.02.2023 - AN 14 S 22.50369
    Daneben existieren auch Unterstützungsleistungen von zivilgesellschaftlicher Seite, die ebenfalls zu berücksichtigen sind (BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2020 - 7 A 11038/18

    Unzulässigkeitsentscheidung; Rückführung eines anerkannt Schutzberechtigten nach

    Auszug aus VG Ansbach, 21.02.2023 - AN 14 S 22.50369
    Im Rahmen der diesbezüglich zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine tatsächliche Gefahr ("real risk") des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich; die Gefahr einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss auf Grund aller Umstände des Einzelfalles hinreichend sicher bestehen und nicht nur hypothetisch sein (OVG RhPf, U.v. 15.12.2020 - 7 A 11038/18.OVG - BeckRS 2020, 37249, Rn. 34).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Ansbach, 21.02.2023 - AN 14 S 22.50369
    Daher kann auch der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitglied staat, der sie anerkannt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich reduziertem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne dabei anders als die Angehö rigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, nur dann zur Feststellung der Gefahr einer Verletzung des Standards des Art. 4 GRCh führen, wenn der Antragsteller sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entschei dungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C- 297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 95; VG Ansbach, U.v. 21.5.2021 - AN 17 K 18.50704 - BeckRS 2021, 12738, Rn. 22).
  • BVerwG, 23.01.2015 - 7 VR 6.14

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Vollüberprüfungsanspruch;

    Auszug aus VG Ansbach, 21.02.2023 - AN 14 S 22.50369
    Grundlage ist dabei die anhand einer summarischen Prüfung erfolgende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (BVerwG, B.v. 7.7.2020 - 7 VR 2/10 u.a. - juris Rn. 20; B.v. 23.1.2015 - 7 VR 6/14 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • VG Köln, 10.05.2023 - 15 K 2454/19
    vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 24.01.2023 - 2 K 2991/22.A -, juris, Rn. 47; Urt. v. 19.01.2023 - 9 K 2602/19.A -, juris, Rn. 28 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.01.2023 - 1a L 1642/22.A -, juris, Rn. 8; VG Köln, Beschl. v. 13.04.2023 - 26 L 403/23.A -, juris, Rn. 10; Gerichtsbescheid v. 14.03.2023 - 22 K 6528/19.A -, juris, Rn. 36; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 22.03.2023 - 11 A 335/23.A -, juris, Rn. 21; OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.04.2023 - 10 LA 48/23 -, juris, Rn. 21; a.A. VG Ansbach, Beschl. v. 21.02.2023 - AN 14 S 22.50369 -, juris, S. 21; VG Göttingen, Beschl. v. 06.01.2023 - 1 B 170/22 -, juris, S. 2.
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